19.05.2006
Betreff: AW: Obduktion vom 16.05.2006
Vielleicht abschließend zu der Diskussion ein Kurzbeitrag aus dem
aktuellen Deutschen Tierärzteblatt:
Sektionen in Tierbeständen sind beamteten Tierärzten vorbehalten
Wenn in einem landwirtschaftlichen Betrieb bei einem Tierhalter durch
einen praktizierenden Tierarzt die Zerlegung eines gefallenen oder
getöteten Tieres durchgeführt werden soll, kann dabei in der Regel nicht
von vornherein (vor Beginn der Zerlegung) der Verdacht oder das
Vorliegen einer Tierseuche ausgeschlossen werden. Insofern wird § 11
Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22. Juni 2004 (BGBI.
I S. 1261) einschlägig, wonach ausschließlich der beamtete Tierarzt die
Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein
Gutachten darüber abzugeben hat, ob durch den Befund der Ausbruch der
Tierseuche festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche
begründet ist.
Folgerichtig führt § 12 Satz 1 TierSG aus, dass Maßnahmen diagnostischer
Art durch die zuständige Behörde gegebenenfalls anzuordnen sind. Das
gilt nach Satz 2 explizit auch für die Zerlegung verdächtiger Tiere.
Nach § 10 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBI. 1 S. 82) dürfen bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen
verendete oder getötete Tiere nicht geöffnet werden.
Der Gesetzgeber hat bewusst die Tierseuchendiagnostik (einschließlich
Zerlegung von Tieren für diagnostische Zwecke) in die Hand des beamteten Tierarztes gelegt, weil sich aus dem Ergebnis der Untersuchung weitreichende (staatliche) Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung einer Tierseuche ergeben können. Das TierSG und das TierNebG eröffnen deshalb davon keine Ausnahmemöglichkeiten.
Bei der Zerlegung gefallener oder getöteter Tiere stellt der
praktizierende Tierarzt ein Untersuchungsergebnis fest. Sollte er dabei
den Verdacht auf Vorliegen einer Tierseuche feststellen, hat er
entsprechend § 9 TierSG die zuständige Behörde davon zu unterrichten.
Schließt er aber mit dem von ihm getroffenem Untersuchungsergebnis den
Verdacht auf Vorliegen einer Tierseuche aus, kann das bei einem
Fehlurteil für den praktizierenden Tierarzt sehr weitreichende Folgen
haben. Für diesen Fall könnten unter anderem Forderungen Dritter geltend
gemacht oder geprüft werden, ob und in welchem Umfang dann
Entschädigungsleistungen gegenüber dem Tierhalter nach § 66 ff TierSG
durch die Tierseuchenkasse und das Land zu leisten sind. Eventuell
entstehende Differenzbeträge könnten unter Umständen durch den von
Kürzung der Entschädigungsleistung betroffenen Tierhalter vom
praktizierenden Tierarzt eingefordert werden.
Allein schon aus den letztgenannten Erwägungen heraus dürfte es nicht im
Interesse der praktizierenden Tierärzte und der Tierhalter sein,
Feststellungen oder Nichtfeststellungen, die nach Gesetz der zuständigen
Behörde obliegen, zu treffen.
Es gehört zur Sorgfaltspflicht des Tierarztes, ein Krankheitsgeschehen
in einem Tierbestand abzuklären und eine entsprechende qualifizierte
Diagnose zu stellen. Dazu kann auch eine pathologisch-anatomische
Untersuchung eines oder mehrerer Tierkörper unter Einbeziehung von
Spezialuntersuchungen notwendig sein. Für diese Untersuchungen sind
jedoch entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen. Grundprinzip sind
Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von
Tierseuchenerregern.
Dazu gehören neben der Qualifikation des Tierarztes auch die räumliche
Ausrüstung des Zerlegeortes und die ordnungsgemäße Beseitigung und
Entsorgung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.
Dr. Sonja Kleinhans, Bad Langensalza Vorsitzende des BTK-Ausschusses für Tierseuchenrecht
Dr. Dr. Bernd Iben
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: forum@pigpool.de [mailto:forum@pigpool.de]
Gesendet: Donnerstag, 19. Januar 2006 08:01
An: dr.bernd.iben@t-online.de
Antwort auf:
Moin Moin!
Ich war im Frühjahr in Afrika und dort haben die ihre toten Schweine fast
alle selbst obduziert. Die Farmer kannten sich durch die langjährige
Erfahrung schon einigermaßen gut aus und konnten so eigentlich immer
zumindest grob sagen woran das Tier gestorben ist.
Jetzt die Frage: Darf ich das in Deutschland überhaupt selber machen? und nimmt mir die Tierkörperverwertung diesen aufgeschnittenen Kadaver noch ab?
Mit freundlichen Grüßen Christoph Becker