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DISKUSSIONSPAPIER: Änderung der Tierimpfstoff - VO

(Ausnahmeregelung) 

Text der aktuell gültigen VO:
§ 34 Anwendung von Mitteln

(1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten angewendet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Tierarztes im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.

(2) Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen Mittel bei Tieren nur entsprechend einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.


Änderungsvorschlag (Diskussionsstand)
§ 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34

(1) Mittel dürfen bei Tieren nur von Tierärzten angewendet werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Tierarztes für die Anwendung von Mitteln bei Geflügel, Fischen und Schweinen [Pelztieren, Rindern??] [sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Krankheiten nicht zu befürchten ist,] Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der Antrag stellende Tierarzt

  1. einen Betreuungsvertrag für den betreffenden Tierbestand nachweisen kann oder eine schriftliche Bestätigung des Tierhalters besitzt, dass die in Frage kommende Tierart seines Tierbestandes ausschließlich vom Antrag stellenden Tierarzt oder dessen tierärztlicher Praxis - bei Schweinen gemäß § 7 der Schweinehygieneverordnung betreut wird;
  2. einen Impfplan beifügt, aus dem Folgendes hervorgehen muss:

    1. der Imfpstoff [Mittel?!], für den die Genehmigung beantragt wird,
    2. Imfplan mit Begründung für die Notwendigkeit der Impfung durch den Tierhalter,
    3. Anzahl der Tiere der in Frage kommenden Tierart des Bestandes zum Zeitpunkt der Antragstellung, 
    4. Anwendungshinweise an den Tierhalter.


(2) Vor der Abgabe des Impfstoffes [Mittels] durch den Tierarzt an den Tierhalter oder eine von diesem mit der Impfung beauftragte Person ist von dem Tierarzt die Impffähigkeit der Tiere zu beurteilen. Die Abgabe des Impfstoffes für den Bestand darf sich nur auf die Menge erstrecken, die jeweils nach Feststellung der Impffähigkeit der Tiere im Bestand benötigt wird. Die Anwendung Der Einsatz der Impfstoffe hat unverzüglich nach der Abgabe an den Tierhalter zu erfolgen. Ein Vorrätighalten der Impfstoffe durch den Tierhalter ist nicht zulässig.

(3) Nach der Impfung ist der Bestand von dem Tierarzt selbst, dem die Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, oder einem tierärztlichen Mitarbeiter zu dem im Impfplan festgelegten Zeitpunkt zu kontrollieren. Die Kontrolle besteht in einer klinischen Bestanduntersuchung auf Impfreaktionen sowie einer Kontrolle des Impferfolges mittels serologischer Untersuchungen.(4) Der Tierarzt und der Tierhalter oder die vom Tierhalter mit der Impfung beauftragte Person führen gemeinsam ein Impfkontrollbuch, aus dem mindestens hervorgehen muss,

  1. für den jeweils verwendeten Impfstoff [Mittel]
    1. Bezeichnung, Hersteller, Charge, Verfallsdatum, abgegebene Impfdosen und Zeitpunkt der Abgabe mit Unterschrift des Tierarztes, 
    2. Zeitpunkt der Anwendung, Art und Anzahl der geimpften Tiere sowie Namen der Personen, die die Impfung durchgeführt haben, mit deren Unterschrift;

  2. für die jeweiligen Bestandsbesuche
    1. zur Feststellung der Impffähigkeit Tag und Uhrzeit des Bestandsbesuches,
    2. zur Kontrolle des Impferfolges Tag des Bestandsbesuches

    jeweils mit Unterschrift des Tierarztes.


Die Eintragungen in dem Impfkontrollbuch sind unverzüglich nach der Impfung durchzuführen. Das Impfkontrollbuch ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behördesowie, im Fall von Schweinen, dem mit der amtlichen Überwachung des Betriebes gemäß § 10 der Schweinehaltungshygieneverordnung beauftragten beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Aufzeichnungen können auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten Daten gewährleistet ist; für diesen Fall hat der Tierarzt die Angaben auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter Ausdrucke zu prüfen und deren Richtigkeit mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Das Impfkontrollbuch ersetzt nicht die Abgabebelege gemäß § 13 Abs. 2 TÄHAV.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Ausnahme nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen; sie kann auf Antrag des Tierarztes jeweils um höchstens [zwei) ein Jahre verlängert werden.(6) Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nicht zugelassen werden für

  1. Impfungen mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern (ausgenommen Geflügelimpfstoffe und Fischimpfstoffe),
  2. Impfungen mit Impfstoffen, die unter Verwendung von in einem bestimmten Tierbestand isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden dürfen,
  3. Impfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen,
  4. amtlich angeordnete oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebene Impfungen.


(7) die zuständige Behörde kann die Anzahl der einem Tierarzt nach Absatz 1, Satz 2 erteilten Genehmigungen in Abhängigkeit von der Größe zu betreuender Tierbestände und deren Entfernung zum Praxisort begrenzen. Sie kann für die Abgabe von neuzugelassenen Impfstoffen [Mitteln) durch den Tierarzt an den Tierhalter oder eine von diesem mit der Impfung beauftragten Person mindestens zwölf Monate nach der Zulassung die Anwesenheit des Antrag stellenden Tierarztes bei der Impfung vorschreiben.

(8) Die Genehmigung nach Absatz 1, Satz 2 ist zu versagen, wenn
  1. der Antrag stellende Tierarzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  2. der Tierhalter oder die von diesem mit der Impfung beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt.


(9) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 8 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn der Tierarzt, der Tierhalter oder die vom Tierhalter mit der Impfung beauftragte Person einer Regelung nach den Absätzen zwei bis vier zuwider gehandelt haben und wenn Belange der Seuchenbekämpfung entgegenstehen.

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