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Entwurf zur Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Stand 11.04.03)

Teil 2 

§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten abgesetzter Ferkel
(1) Ferkel sind möglichst bald nach dem Absetzen in der Gruppe zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Abgesetzte Ferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
1. Das Durchschnittsgewicht der Ferkel muss mindestens 5 Kilogramm betragen; bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Ferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht abweichen.
2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel und abhängig von der Gruppengröße muss für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:



3. Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Nummer 2 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.
4. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Ferkel gleichzeitig fressen können; bei tagesrationierter Fütterung genügt es, wenn für jeweils zwei Ferkel eine Fressstelle vorhanden ist. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Ferkel eine Fressstelle vorhanden sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten
5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Ferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.

(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten; Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere und abhängig von der Gruppengröße muss für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:



Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen.

(3) § 23 Abs. 2 Nr. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

(1)Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Belegen bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:



Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 qm je Jungsau und 1,3 qm je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.

(2) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die nach Absatz 1 Satz 4 oder § 21 Abs. 4 nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(3) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(4) Die Anbindehaltung ist verboten.

(5) Trächtige Jungsauen und Sauen sind mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und sind vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden.

(7) § 23 Abs. 2 Nr. 4 und 5 gelten entsprechend.“

6. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

7. Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26 bis 28.

[8. Der neue § 26 wird wie folgt geändert:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter vorsätzlich oder fahrlässig 
1. entgegen ...“]9. Dem neuen § 27 werden folgende Absätze angefügt:

(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn bei Verwendung von Betonspaltenboden die Auftrittsbreite mindestens 8 Zentimeter und die Spaltenweite höchstens 1,7 Zentimeter für Schweine bis 125 Kilogramm und 2,2 Zentimeter für Schweine über 125 Kilogramm beträgt, wobei die Spaltenweiten diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschreiten dürfen.

(9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... [einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres]gehalten werden.

(10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(11) § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt für Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1990 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, ab ... [einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünften Kalenderjahres]. 

(12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 dürfen Jungsauen und Sauen in Kastenständen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und nicht mindestens die dort genannten Abmessungen aufweisen, noch bis zum ... [einsetzen: Datum 
des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zweiten Kalenderjahres]gehalten werden.

(13) Abweichend von § 20 Satz 2 Nr. 2 dürfen Eber in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden und vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2004 gehalten werden, wenn die Haltungseinrichtung so groß ist, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann.

(14) § 21 Abs. 1 Nr. 1 findet bis zum [einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zwölften Kalendermonats]mit der Maßgabe Anwendung, dass jedes Schwein ständigen Zugang zu mindestens einer der dort genannten Beschäftigungsmöglichkeiten hat.

(15) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 dürfen abgesetzte Ferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... [einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres]gehalten werden, wenn für jedes Ferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

(16) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum ... [einsetzen: Datum des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden zehnten Kalenderjahres]gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:



(17) Abweichend von § 25 Abs. 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung]bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(18) Abweichend von § 25 Abs. 4 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 1996 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2005 in Anbindehaltung gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.“

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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