Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein informiert:
Tierschutz; Schweinehaltungsverordnung und laufende Genehmigungsverfahren
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein
Bezug nehmend auf meinen Erlass vom 17. Mai 2001 bitte ich Sie ab sofort bei der Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Haltung von Schweinen zur Sicherstellung der Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz und der Empfehlungen des Europarates zur Haltung von Schweinen die nachfolgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Allgemeines:
Der Stall muss nach seiner Bauweise, seinem Material, seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so beschaffen sein, dass von ihm keine vermeidbaren Gesundheitsschäden für die Schweine ausgehen können und eine Deckung der Grundbedürfnisse der Tiere möglich ist.
Schweine müssen Sichtkontakt zu anderen Schweinen haben.
Die Schweine müssen insbesondere ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können.
Die Pflege und Betreuung der Schweine muss von ausreichend viel Personal mit den hierfür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrgenommen werden.
Das Befinden aller Schweine ist mindestens zweimal täglich durch die für ihre Pflege und Betreuung verantwortlichen Personen zu überprüfen. Im einzelnen ist auf den körperlichen Allgemeinzustand, den Zustand der Haut, der Augen und Ohren und der Gliedmassen, auf Aktivität und Verhalten, auf Körperpositionen und -bewegungen sowie auf Futter- und Wasserverbrauch zu achten.
Bei Anzeichen von Erkrankungen, Verhaltensstörungen, Unverträglichkeiten in der Gruppe sowie bei körperlichen Schäden müssen die für Pflege und Betreuung der Schweine verantwortlichen Personen unverzüglich die jeweilige Ursache ermitteln und Abhilfe schaffen.
Kranke und verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in geeigneten Haltungseinrichtungen mit trockener, weicher Einstreu oder Unterlage abgesondert werden können.
2. Bodenflächen:Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche als Liegebereich ausgestaltet sind, wobei als Liegebereich Flächen gelten, deren Boden nicht mehr als 10% Schlitzanteil aufweist.
Zusätzlich gilt für abgesetzte Ferkel bis zu einem Körpergewicht von 30 kg, dass mindestens 50 % der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche als Liegebereich ausgestattet sein muss.
Alle Flächen, die nicht Liegeflächen sind, gelten als Aktivitätsbereich. Im Aktivitätsbereich darf der Schlitzanteil höchstens 40 % betragen.
Der Boden muss im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein.
Liegeflächen dürfen drainiert sein, wobei der Schlitzanteil nicht mehr als 10 % der Liegefläche ausmachen darf. Der Boden ist plan zu befestigen. Dieser als Ruhefläche anzusehende Bereich ist tiergerecht - je nach Nutzungsform - auszustatten.
Schweine dürfen nicht mehr als unvermeidbar Kontakt mit Harn und Kot haben.
Böden dürfen zur Ableitung überschüssiger Flüssigkeit und von Kot in Abhängigkeit vom Tiergewicht über Schlitze nach folgender Tabelle verfügen:
Die Schlitzweiten dürfen die in der Tabelle vorgegebenen Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten höchstens bei einzelnen Schlitzen um die angegebenen Werte überschreiten. Die Stegbreite muss mindestens der Schlitzbreite entsprechen. Insbesondere beim Einsatz von Betonspaltenböden sind die Grate der Betonleisten so zu brechen bzw. abzurunden, dass den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen oder Schäden entstehen können.
3. Platzbedarf:
Für die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche je Tier dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
Mindestens ein Drittel der Bodenfläche sind als Liegebereich auszuführen (siehe Ziffer 2).
Sauen dürfen abweichend von der o.a. Tabelle in Verbindung mit Ziffer 4 einzeln wie folgt gehalten werden: Kastenstände zur Einzelhaltung für Jungsauen müssen eine Mindestfläche von 1,3 m² (2 m x 0,65 m, lichte Maße), für Altsauen eine Mindestfläche von 1,4 m² (2 m x 0,7 m, lichte Maße) haben. Mindestens 50% der Kastenstände müssen für Altsauen ausgelegt sein. Der Boden sollte ab Trog auf 1 m Länge als Liegebereich ausgestaltet sein.
Die wie vor zugewiesenen Bodenflächen sind auch daraus gerechtfertigt, weil die obere Grenze der jeweiligen Gewichtsklasse infolge Art und Umfang der Gewichtszunahme erst kurz vor dem erforderlichen Bereichswechsel erreicht wird, so dass in der überwiegenden Aufenthaltszeit im jeweiligen Bereich sich die nutzbare Fläche pro Tier erhöht.
4. Sauenhaltung:
- Sauen müssen in Gruppen gehalten werden. Die Einzelhaltung ist ab einer Woche vor dem Abferkeltermin bis in der Regel 28 Tage nach der Bedeckung oder Besamung zulässig. Darüber hinaus dürfen Sauen, die sich gegenüber anderen aggressiv verhalten oder gegen die sich solches Verhalten richtet, nur dann einzeln gehalten werden, wenn sie täglich freie Bewegung erhalten.
- Kastenstände oder Fressliegebuchten dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen und in Seitenlage den Kopf und die Gliedmaßen ausstrecken kann. Dazu müssen Fressliegebuchten ab Hinterkante Trog mindestens 2,0 m lang sein und für Jungsauen eine lichte Breite von mindestens 0,65 m sowie für Altsauen eine lichte Breite von mindestens 0,70 m aufweisen.
- Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht. Abferkelbuchten müssen eine Mindestfläche von 4 m² und Schutzvorrichtungen gegen das Erdrücken der Ferkel aufweisen.
- Der Liegebereich für Saugferkel muss entweder eingestreut oder wärmegedämmt und beheizbar sein. Er darf nicht perforiert sein.
- Ferkelschutzbügel in Abferkelbuchten müssen in Breite und Länge verstellbar sein, so dass sie der jeweiligen Größe der Sauen angepasst werden können. Andernfalls sind verschiedene Größen (mindestens für große, mittlere und kleine Sauen) vorzuhalten, in die die Sauen entsprechend ihrer Körpermaße eingestallt werden müssen.
- Saugferkel dürfen frühestens im Alter von 22 Tagen abgesetzt werden, es sei denn, das Absetzen ist zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich.
- Der Aufenthaltsraum der Ferkel muss mindestens so beschaffen sein, dass alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen und sich ausruhen können.
Bei rationierter Fütterung müssen abgesetzte Ferkel gleichzeitig fressen können. Bei ad libitum Fütterung muss für jeweils höchstens 4 Ferkel ein Fressplatz vorhanden sein - bei Verwendung von Selbsttränken für jeweils 12 Ferkel eine Tränkstelle.
5. Beschäftigung:
Die Anlagen sind mit gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial für die Schweine auszustatten. Geeignet sind Stroh, Raufutter, Holz, Sägemehl, Kompost oder andere, von den Schweinen veränderbare Materialien, die das Erkundungsverhalten der Schweine oder ihr Wühlbedürfnis befriedigen.
Angemessene Beschäftigungsmöglichkeiten reduzieren die Gefahr von Verhaltensstörungen wie „Leerkauen“ oder „Stangenbeißen“ bei den Sauen und „Schwanz- oder Ohrenbeißen“ bei den Mastschweinen.
Von den folgenden drei Varianten ist allen Schweinen mindestens der Zugang zu zwei verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten; wie z. B.
- Strohraufen mit Auffangschalen
- Spielketten mit befestigten Holzteilen
- Beschäftigung durch Gestaltung der Fütterungstechnik (z.B. Breinuckelautomat).
Die den Schweinen zur Verfügung gestellten Holzteile sollen neben dem Beknabbern auch als Scheuermöglichkeit von den Schweinen genutzt werden können. Spielketten sollen entweder frei beweglich aufgehängt oder in einer Halterung am Boden befestigt werden.
Ausnahme: Sauen müssen innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen nach der Belegung ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben. Solange Sauen im Kastenstand festgesetzt sind, muss ihnen mindestens zweimal täglich Futter mit grobfaseriger Struktur zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für den Abferkelbereich.
6. Stallklima:Im Liegebereich von Ferkeln darf während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30° Celsius nicht unterschritten werden.
Im Liegebereich von über zehn Tagen alten Ferkeln dürfen die Temperaturen nach folgender Tabelle nicht unterschritten werden:
Es muss sichergestellt sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gaskonzentration im Stall in einem Bereich gehalten werden, der die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beeinflusst.
Die Anlagen sind mit Lüftungen und Luftanlagen auszustatten, die sicherstellen, dass eine Schadgaskonzentration von 20 ppm NH3, ca. 50 cm über dem Boden gemessen, nicht überschritten wird.
Zusätzlich sind in Stallungen für Mastschweine ab 30 kg Körpergewicht Einrichtungen zu installieren, die eine Abkühlung der Schweine bei hohen Stallinnentemperaturen sicherstellen. (z. B. Erzeugung von feinstem Wassernebel, der auf der Haut der Schweine verdunstet und somit zu einer Abkühlung führt; Wärmeaustauscher oder zentrale Zuluftkühlungssysteme). Eine Abkühlungsmöglichkeit für Mastschweine ist bei hohen Stallinnentemperaturen erforderlich, damit die vorgesehene Trennung zwischen Liegebereich und Aktivitätsbereich auch bei hohen Außentemperaturen bestehen bleibt und die Tiere sich nicht im Aktivitätsbereich niederlegen, um sich dort abzukühlen.
7. Beleuchtung:
Bei Stallneu- und -umbauten ist der Einfall von natürlichem Tageslicht zu gewährleisten. Dazu müssen Lichteinfallsflächen vorhanden sein, die mindestens 3% der Stallgrundfläche betragen und die so angeordnet sind, dass im Tierbereich eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichtes erreicht wird. Werden Schweine in Ställen gehalten, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls, etwa im Herbst oder im Winter, auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, so muss der Stall täglich mindestens acht Stunden beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss dem natürlichen Tagesrhythmus entsprechen und während der Hellphase eine im Tierbereich gemessene Lichtstärke von mindestens 80 Lux haben.
Soweit in den vorstehenden Festlegungen bestimmte Bereiche nicht geregelt worden sind, sind die materiellen Anforderungen der nichtigen Schweinehaltungsverordnung als Mindeststandard vorauszusetzen.
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