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Erlass für Schweinemastanlagen vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 Anlagebezogene Anforderungen an Schweinemastanlagen unter Tierschutzaspekten

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung für Anlagen zum Halten von Mastschweinen sind bis zum Erlass neuer bundesrechtlicher Vorschriften zum Halten von Schweinen folgende tierschutzrelevante Anforderungen zu stellen:

1. Tageslichteinfall:

In Stallgebäuden muss der Einfall von Tageslicht sichergestellt sein. Die Fensterfläche darf 3 % der Stallgrundfläche nicht unterschreiten; die Fenster müssen so angeordnet sein, dass im Tierbereich eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichtes erfolgt. Bei Änderungsgenehmigungsverfahren kann die Behörde hiervon im Einzelfall aus bautechnischen Gründen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass ein Tageslichteinfall in jedes Stallabteil gewährleistet ist. Eine Lichteinfallsfläche von 1,5 % muss jedoch in jedem Fall erreicht werden. Die Ställe sind so auszuleuchten, dass eine Lichtstärke von mindestens 60 Lux im Tierbereich erreicht wird.
Werden Schweine in Ställen gehalten, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls, etwa im Herbst oder Winter, auch bei Tageslicht eine zusätzliche künstliche Beleuchtung zur Erreichung der Mindestlichtstärke von 60 Lux erforderlich ist, so muss der Stall mindestens 8 Stunden beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss dem natürlichen Tagesrhythmus entsprechen.

2. Liegebereich:

Liegeflächen sind plan zu befestigen. Sie dürfen drainiert sein, allerdings dürfen die Drainkanäle nicht mehr als 10 % der Liegefläche ausmachen. Dieser als Ruhefläche anzusehende Bereich ist mit einer weichen Unterlage (z. B. entsprechend perforierte Gummimatte oder ca. 3 cm dicke Stroheinstreu) auszustatten. Wenn Einstreu verwendet wird, muss diese aus Gründen der Tiergesundheit regelmäßig ausgetauscht werden. 

Da Schweine beim Kotabsatz Ansätze von Revierverhalten eigen und versuchen, ihre Bucht an den Grenzen zu den Nachbarbuchten zu markieren, ist es vorteilhaft, die Liegefläche in der Mitte der Stallbucht einzurichten. Auch die Errichtung der Fütterungsstelle im Bereich der Liegefläche kann die Erhaltung einer sauberen Liegefläche unterstützen, da die Schweine offensichtlich vermieden, in unmittelbarer Nähe der Fütterungsstelle zu koten.

Zusätzlich gilt für abgesetzte Ferkel bis zu eine Körpergewicht von 30 kg:
Mindestens 50 % der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche müssen als Liegebereich ausgestaltet sein. Dieser als Ruhefläche anzusehende Bereich ist mit einer ausreichenden Wärmedämmung auszustatten. 

Zusätzlich gilt für Mastschweine über 30 kg Körpergewicht:
Mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche muss als Liegebereich ausgestaltet sein.

3. Aktivitätsbereich

Im Aktivitätsbereich (Flächen, die nicht als Liegebereich gelten) dürfen folgende Schlitzbreiten nicht überschritten werden:

Durchschnittsgewicht der Schweine

Maximale Schlitzbreite

5-30 kg

1,0 cm

31-125 kg

1,7 cm



Insbesondere beim Einsatz von Betonspalten sind die Grate der Betonleisten so zu brechen bzw. abzurunden, dass den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen oder Schäden entstehen können.

4. Stallgrundfläche:


Für die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche je Tier dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:



5. Stallklima:
Die Anlagen sind mit Lüftungen und Luftanlagen auszustatten, die sicherstellen, dass eine Schadgaskonzentration von 20 ppm NH3, ca. 50 cm über dem Boden gemessen, nicht überschritten wird. Zusätzlich sind in Stallungen für Mastschweine ab 30 kg Körpergewicht Einrichtungen zu installieren, die eine Abkühlung der Schweine bei hohen Stallinnentemperaturen sicherstellen. Hier können zum Beispiel klimagesteuerte, vollautomatische Luftbefeuchtungsanlagen (Erzeugung von feinstem Wassernebel, der auf der Haut der Schweine verdunstet und somit zu einer Abkühlung führt), Wärmeaustauscher oder zentrale Zuluftkühlungssysteme zum Einsatz kommen. Eine Abkühlungsmöglichkeit für Mastschweine ist bei höheren Stallinnentemperaturen erforderlich, damit die vorgesehene Trennung zwischen Liegebereich und Aktivitätsbereich auch bei hohen Außentemperaturen bestehen bleibt und die Tiere sich nicht im Aktivitätsbereich niederlegen, um sich dort abzukühlen.6. Beschäftigungsmaterial:

Die Anlagen sind mit gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial für die Schweine auszustatten. Ziel der Einbringung von Beschäftigungsmaterial ist die Befriedigung des angeborenen Erkundungsverhaltens der Schweine. Von den folgenden drei Varianten ist allen Schweinen mindestens der Zugang zu zwei verschiedenen, veränderbaren Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten:
  1. Spielketten mit befestigten Holzteilen, 
  2. Strohraufen mit Auffangschalen, 
  3. Beschäftigung durch Gestaltung der Futterdarreichungstechnik (Aktivitätserfordernis der Tiere zur Freisetzung von Futter, z. B. Einsatz von Breinuckelautomaten)

Auch "Scheuerbäume", Bälle, einfache Ketten usw. können den Schweinen zusätzlich als Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt werden.

7. Unterbringung kranker, bzw. verletzter Tiere:

Geeignete Haltungseinrichtungen zur Absonderung einzelner erkrankter, bzw. verletzter Tiere müssen zur Verfügung stehen.

8. Sicherstellung eines angemessenen Betreuungsaufwandes:

Für die Betreuung der Tiere ist entsprechend der bisherigen Regelung in § 10 Abs. 2 der nichtigen Schweinehaltungsverordnung sicherzustellen, dass jedes Tier mindestens einmal morgens und abends überprüft wird. Dabei ist von einem täglichen Betreuungsaufwand von 20 Sekunden pro Tier auszugehen. Dies bedeutet, dass pro ca. 1500 Mastschweine eine Vollzeitkraft (tägliche Arbeitszeit ca. 8 Stunden) zur Verfügung stehen muss. Dabei sind neben dem Betriebsleiter/der Betriebsleiterin auch mithelfende Familienangehörige im Umfang Ihrer Tätigkeit im landwirtschaftliche Betrieb und landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Die für die Betreuung verantwortlichen Personen sind im Genehmigungsantrag zu benennen.

Die vorstehend ausgeführten Anforderungen konkretisieren § 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Empfehlung des Europarates vom 21.11.1986 und des Berichtes der EU-Kommission an den Rat vom 30.9.1997.

Zu Erprobungszwecken oder zur Weiterleitung von Haltungssystemen können Abweichungen von den vorstehenden Anforderungen im Einzelfall nur im Einvernehmen mit dem MUNLV akzeptiert werden, wenn Zweck und Ausmaß der tierschutzrelevanten Anforderungen der vorstehenden Ausführungen erreicht werden.
Ich bitte um Beachtung in neuen und laufenden Genehmigungsverfahren und um Neubegutachtung von Anlagen, deren Genehmigungsbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind.

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