Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 03.07.2001 zu den von der Bundesregierung geplanten Änderungen im Arzneimittelrecht
Bayerischer Bauernverband
Der Schutz der Verbraucher vor gesundheitlicher Gefährdung und die Erzeugung einwandfreier und gesundheitlich unbedenklicher Lebensmittel stellen hochrangige öffentliche Anliegen dar, die der Bayerische Bauernverband uneingeschränkt unterstützt. Es gibt in dieser Frage keinen Unterschied zwischen den wohlverstandenen Interessen der Bauern und der Verbraucher.
Verbraucherschutz liegt im Interesse der Bauern
Die in manchen Äußerungen in der Öffentlichkeit und Medienberichten unterschwellig erkennbare Unterstellung, im Verbraucherschutz gäbe es Gegensätze zwischen den Interessen der Bauern und der Verbraucher, weist der Bayerische Bauernverband nachdrücklich zurück. Vielmehr ist es das oberste Ziel der Bauern, Lebensmittel in einwandfreier Qualität zu erzeugen. Nur so ist die Empfehlung an die Verbraucher zu rechtfertigen, sich in erster Linie aus der heimischen Erzeugung zu ernähren.
Schwarze Schafe kompromisslos verfolgen
Selbstverständlich kann auch in der Lebensmittelerzeugung nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Einzelne zu verantwortungslosem Handeln oder zu Übertretungen von Vorschriften kommt, mit denen eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Verbraucher leichtfertig in Kauf genommen wird. Derartige schwarze Schafe müssen kompromisslos verfolgt werden, weil sie den Ruf der gesamten Lebensmittelerzeugung schwer gefährden. Dies gilt für alle in der Kette der Lebensmittelerzeugung beteiligten Stufen, für die Futtermittelhersteller, die Tierärzte, die Bauern, die Vermarkter, die Verarbeiter und den Handel.
Fachkunde und Verantwortung
Die Tiergesundheit und der Arzneimitteleinsatz in Nutztierbeständen stellt in Bezug auf den Verbraucherschutz einen besonders sensiblen Bereich dar. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Handlungsweise tragen der Tierhalter und der behandelnde Tierarzt gemeinsam. Beide sind Fachleute, der eine in der Tierhaltung einschließlich der Tierbeobachtung und der Tierhygiene, der andere auf dem Gebiet der angewandten Tiermedizin. In dieser Fachkunde und Verantwortung liegt der eigentliche Kern des Verbraucherschutzes. Das Arzneimittelrecht steckt dazu den Rahmen ab. Der Staat sollte sich davor hüten, mit korsettartigen Detailregelungen Tierärzte und Bauern zu entmündigen und damit auch das hohe Bewusstsein für die Verantwortlichkeit einer guten fachlichen Praxis zu vermindern. Soweit in diesem Punkt Defizite zu sehen sind, müssen diese durch eine Verbesserung des gesamten Informationssystems im Bereich Arzneimittel (z. B. die laufende Bekanntmachung von Arzneimitteln, deren Zulassung ausläuft) und ggf. durch zusätzliche Schulungsmaßnahmen behoben werden. Eine inflationäre Vermehrung bürokratischer Vorschriften stellt kein geeignetes Mittel dar, bei Tierärzten und Bauern die Verantwortung für ihr Tun zu stärken.
Freie Tierarztwahl ist selbstverständlich
Zur Verantwortung des Tierhalters gehört es auch, über die Wahl des Tierarztes frei zu entscheiden. Schließlich hat er das ureigenste Interesse an der Gesunderhaltung seiner Tiere. Kein Tierarzt kann Spezialist für alle Tierarten und Krankheiten sein. Deshalb wird es auch in Zukunft Situationen geben, in denen der Landwirt besser einen auf bestimmte Tiergesundheitsprobleme spezialisierten Fachtierarzt holt. Auch das ist praktizierter Tierschutz. Der Bayerische Bauernverband erteilt deshalb allen Bestrebungen zur Einschränkung der freien Tierarztwahl des Landwirts eine eindeutige Absage. Hier werden unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes einseitige und rückwärts gerichtete Interessen verfolgt mit dem Ziel, für Tierärzte monopolartige Strukturen zu schaffen, in die Landwirte vom Gesetzgeber hineingezwängt werden sollen. Im Übrigen muss in der gesamten Diskussion auch einmal festgestellt werden, dass die in Anspruch genommenen tierärztlichen Leistungen schließlich der Tierhalter bezahlt. Betreuungsverträge können ein Instrument zeitgemäßer und umfassender Bestandsbetreuung sein.
Begründungen fehlen
Die Bundesregierung hat ihre bisherigen Vorschläge zur Änderung des Arzneimittelrechts ohne oder ohne hinreichende Begründung vorgelegt. Sie machen deutlich, dass eine gründliche Analyse der tatsächlichen Situation in den verschiedenen Formen der Tierhaltung überhaupt nicht stattgefunden hat. Die Erfahrung und Fachkunde von in der Betreuung von Nutztierbeständen tätigen Tierärzten und Landwirten wurde nicht mit einbezogen. Viele Details haben mit Verbraucherschutz nur vordergründig oder überhaupt nichts zu tun. Der künstliche Zeitdruck, mit dem Entwürfe für Gesetze und Verordnungen auf den Beschlussweg gebracht werden, lässt vermuten, dass die Bundesregierung eine kritische Überprüfung und Akzeptanz der künftigen Vorschriften durch die davon eigentlich Betroffenen nicht haben will. Der Bayerische Bauernverband stellt ganz klar fest, dass die bisherigen Rechtsvorschriften für die Erzeugung einwandfreier Lebensmittel ausreichend sind – auch zur Ahndung der im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen niederbayerische Tierärzte öffentlich vermuteten illegalen Machenschaften. Nicht zugelassene Arzneimittel und andere verbotene Stoffe durften schon bisher nicht eingesetzt werden!
Gegen übereilte Gesetzgebungsverfahren
Der Bayerische Bauernverband verwahrt sich deshalb gegen überhastet formulierte praxisfremde Rechtsvorschriften, die im Eiltempo durch das Gesetzgebungsverfahren geboxt werden sollen. Weder den praktischen Tierärzten noch den Bauern bleibt Zeit für eine gründliche Diskussion und das notwendige Abwägen. Erschwert wird dieser Abwägungsprozess vor allem dadurch, dass die Begründungen dafür fehlen, warum nun einzelne Paragraphen geändert werden und was mit den Änderungen bewirkt werden soll. Nur mit Erstaunen können Landwirte die Formulierungen im Verordnungsentwurf über die Einführung der Aufzeichnungspflicht für Arzneimittelanwendungen in Tierbeständen zur Kenntnis nehmen, wonach sie auf Verlangen des behandelnden Tierarztes diesem unverzüglich Einblick in das „Bestandsbuch“ zu gewähren haben. Wovor eigentlich soll mit einer solchen Vorschrift die Gesundheit der Verbraucher geschützt werden?
Überwachungstätigkeit der Behörden optimieren
Der Hauptansatzpunkt, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten und illegale Machenschaften im Arzneimittelverkehr zu stoppen, liegt in der Überwachungstätigkeit durch die Behörden. Dafür sind speziell geschulte Veterinärbeamte erforderlich, die vor allem die Vertriebswege für Arzneimittel vom Hersteller über den pharmakologischen Großhandel, die tierärztliche Hausapotheke bis zum Landwirt kontrollieren. Das Überziehen der Bauern und der praktischen Tierärzte mit extrem übertriebenen Schreibarbeiten verbessert dagegen die Sicherheit der Verbraucher überhaupt nicht, zumal Gesetzesbrecher ihre Verfehlungen kaum in ein Stallbuch eintragen werden. Die derartigen Vorstellungen der Bundesregierung sind im praktischen Ablauf nicht machbar und hätten zwangsweise massenhafte Rechtsverstöße zur Folge.
Zu Änderungen im Einzelnen
Zu Einzelheiten der vorliegenden Entwürfe für ein Tierarzneimittel-Neuordnungsgesetz sowie für Änderungen der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und der Verordnung über Nachweispflichten für Tierarzneimittel nimmt der Bayerische Bauernverband wie folgt Stellung:
Aufzeichnungspflicht für Arzneimittel
Mit Hilfe der Aufzeichnungspflichten kann im landwirtschaftlichen Betrieb dokumentiert werden, dass
- ordnungsgemäß zugelassene Arzneimittel eingesetzt werden,
- die Wartezeiten bei Arzneimitteln sorgfältig eingehalten werden.
Für diese realistische Zielsetzung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn
- für jedes im Tierbestand eingesetzte apothekenpflichtige Arzneimittel (nicht nur wie bisher für die an den Tierhalter abgegebenen) ein tierärztlicher Arzneimittelabgabe-Beleg vom Tierarzt ausgestellt wird,
- über die im Beleg enthaltenen Angaben hinaus bei der Verabreichung an Tiere aufgezeichnet werden: das Datum der Erst- und Letztanwendung, die Wartezeit sowie die Identifizierung der behandelten Tiere in einer Form, dass sie während der gesamten Wartezeit eindeutig wieder zu erkennen sind.
Ein Formularvordruck für diese zusätzlichen Aufzeichnungen sollte in den tierärztlichen Arzneimittelabgabe-Beleg bereits eingearbeitet sein, damit der Bezug und die Anwendung eines Arzneimittels mit einem eindeutigen Zusammenhang dokumentiert sind. Bei anderen Lösungen z. B. im Computer des Landwirts, kann über die Belegnummer die Verbindung zum tierärztlichen Beleg hergestellt werden.
Die Aufzeichnungspflicht sollte der Person auferlegt werden, die die Behandlung vornimmt. Nur sie kann den Vorgang mit der Unterschrift bestätigen.
Dieser Vorschlag erfüllt vollständig die Anforderungen der EU-Richtlinie 96/23.
Die Aufzeichnungspflicht über den tierärztlichen Abgabebeleg hinaus stellt keinen Schutz vor illegalem Handeln dar, weil Missetäter nach aller Lebenserfahrung ihre Untaten nicht aufzeichnen. Auch der illegalen Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln durch sogenannte Autobahntierärzte kann mit der Aufzeichnungspflicht nicht begegnet werden, weil die Belege und Eintragungen keine Erkenntnisse darüber bieten, ob der Arzneimittel abgebende Tierarzt die zu behandelnden Tiere zuvor untersucht hat. Eine noch so aufgeblähte Aufzeichnungspflicht kann hier nicht wirklich Abhilfe schaffen. Vielmehr bedarf es einer effizienten Überwachung der Handelsströme und bei konkretem Verdacht aller daran beteiligten Unternehmen einschließlich der Tierärzte und Bauern.
Herstellungsverbot von Arzneimitteln durch Tierärzte
Der Bayerische Bauernverband begrüßt das Unterbinden der Möglichkeit, dass Tierärzte verschiedene pharmakologische Rohstoffe zu Arzneimitteln zusammenmischen und diese womöglich unter Fantasienamen an Landwirte abgeben. Nach den vorliegenden Vorschlägen soll der Tierarzt nur noch Fertigarzneimittel beziehen, diese aber umfüllen, abpacken oder in unveränderter Form kennzeichnen dürfen, sofern das Fertigarzneimittel in geeigneter Packungsgröße im Handel nicht verfügbar ist.
Der Bayerische Bauernverband weist darauf hin, dass auch das Verdünnen von Fertigarzneimitteln in bestimmten Fällen erlaubt sein muss. Dies ist z. B. notwendig
- für die ordnungsgemäße Behandlung von Nutzgeflügel, wenn bei extremen Witterungslagen der Wasserverbrauch um das 3-4fache steigt oder
- bei der Wurmbehandlung der Lämmer, um den Schluckreflex auszulösen.
Die orale Applikation stellt die schonendste Verabreichungsform von Medikamenten dar. Sie sichert die Behandlung der gesamten Tiergruppe, besonders im Stadium des Infektionsbeginns und der Rekonvaleszenz, in der die Tiere Eingriffe nicht ohne Abwehr- oder Fluchtreaktion hinnehmen. Demgegenüber bringt die Injektionsbehandlung Stress und Verletzungsgefahr für Tier und Mensch mit sich, zumal in Haltungsformen, in denen die einzelnen Tiere normalerweise nicht fixiert werden.
Das geplante generelle Verbot, Fütterungsarzneimittel auf dem Hof dem Futter beizumischen, führt in sehr vielen Fällen zu nicht akzeptablen Situationen:
- Eine frühzeitige Behandlung ist ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung des Therapieerfolges. Die Herstellung von Fertigfutter über Futtermittelwerke verzögert den Behandlungsbeginn entscheidend.
- Lizenzierte Futtermittelhersteller nehmen Mischaufträge für kleinere Mengen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht an. Die Hofmischung stellt deshalb in kleinen und mittleren Tierhaltungen die einzige Möglichkeit dar, der Bestandsgröße angemessene Medizinalfuttermengen herzustellen.
- Bei bestandsweisem Auftreten z. B. von Atemwegs- oder Magen-Darm-Erkrankungen steht alternativ als Sofortmaßnahme nur die Massen-Injektionsbehandlung zur Verfügung. Sie stellt eindeutig einen Rückschritt dar im Verbraucherschutz (Rückstandsproblematik an Injektionsstellen) und im Tierschutz.
Der Gesetzgeber sollte differenzieren. So könnten für den Einsatz von Fütterungsarzneimitteln besondere Anforderungen z. B. an die Dosierungsanlage für die hofeigene Mischung oder auch an die Sachkunde des Tierhalters formuliert werden.
Begrenzung der Arzneimittel-Abgabe auf sieben Tage
Die pauschale Begrenzung bei der Abgabe von Arzneimitteln durch den Tierarzt an den Landwirt auf eine Bevorratung von sieben Tagen mit der Verpflichtung, bereits nach sieben Tagen wieder eine Kontrolle des Behandlungserfolges durch den Tierarzt vornehmen zu lassen, ist völlig unakzeptabel. Eine derartige zeitliche Festschreibung quer durch alle Krankheiten und Tierarten ist wirklichkeitsfremd. Die Dauer einer Behandlung ist indikationsabhängig und kann nicht befristet werden. Auch aus Gründen des Tierschutzes muss in bestimmten Fällen ein Arzneimittel-Vorrat im landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden sein:
- In bayerischen Milchviehbeständen kalben 0,7 Kühe je Woche. Mithin dürfte der Tierarzt nur 0,7 Dosen Trockensteller, 0,7 Dosen Festliegeprophylaxe und 0,7 Dosen Coli-Schluckvakzine für Kälber abgeben.
- Die Brunstsynchronisation beim Rind mit Prostagladinen bedingt einen Injektionsabstand von 14 Tagen. Bei mehreren zeitversetzten Gruppen bleibt die Indikation immer gleich.
- Die Leberegelbehandlung beim Rind muss zeitversetzt erfolgen, da laktierende Kühe nicht behandelt werden können. Die Indikation bleibt gleich. Bisher war die Behandlung zeitversetzter Gruppen über mehrere Wochen möglich.
- Die Mastitisbehandlung in Problembeständen erfolgt mit stets gleicher Indikation, z.B. Staphylokokkenmastitis. Die Bestandsbehandlung muss wegen der Wartezeitmilch aus wirtschaftlichen Gründen über mehrere Wochen durchgeführt werden.
- In Geflügelbeständen beträgt die Behandlungsdauer 10-14 Tage z. B. bei Coliinfektion mit fibrinöser Eileiter-Bauchfellentzündung, Pilzinfektion mit bakterieller Sekundärinfektion, innere Form der Trichomossadose, Gelenksentzündungen und Luftsackinfektionen.
- Für die Wanderschafhaltung muss besonders während der Lammzeit eine Grundausstattung immer wieder benötigter Medikamente vorhanden sein (Jod, Mastitispräparate, Uterusstäbe, Selenpräparate). Wie soll der Tierarzt ständig einer Wanderschafherde folgen? Gleiches gilt für Extensivnutzungen (z.B. Alm- bzw. Alpbewirtschaftung).
In der Absicht, eine statische Sieben-Tage-Beschränkung für die Abgabe von Arzneimitteln einzuführen, kommt die Missachtung der fachlichen Qualifikation von Tierhaltern und Tierärzten und die Schwächung der Verantwortung dieser Berufsgruppen für die ordnungsgemäße Handlungsweise in der Tiergesundheit besonders deutlich zum Vorschein. Überdies wird damit den in der Kontrolle eingesetzten Veterinärbeamten die Urteilsfähigkeit darüber abgesprochen, ob im Einzelfall eine unangemessene Arzneimittelbevorratung vorliegt.Umwidmung von Medikamenten
Zunehmend streben Hersteller die Zulassung oder Wiederzulassung von Arzneimitteln aus wirtschaftlichen Gründen jeweils nur für eine Tierart an. Deshalb werden sich die Fälle nicht verringern, in denen Arzneimittel umgewidmet werden müssen. Besonders betroffen sind davon „Nischentierarten“ wie Geflügel oder Fische. Auch bei Schafen und Ziegen ist eine Umwidmung unumgänglich: Selbst Wurmmittel sind z.T. für diese Tierarten nicht verfügbar.
Ein generelles Verbot, umgewidmete Arzneimittel an Tierhalter abzugeben, ist in keiner Weise gerechtfertigt, zumal die Umwidmung durch den Tierarzt vorgenommen wird. Verbraucherschutzwürdige Interessen sind hier nicht zu sehen.
Prophylaxe für noch nicht eingestallte Tiere
Einzelne Impfstoffe müssen bereits bei der Ankunft der Tiere vorhanden sein, z.B.
- Pasteurellenimpfung beim Kalb (Kälber werden den ganzen Tag oder in der Nacht angeliefert),
- Salmonellenimpfung beim angelieferten Küken,
- APP-Impfung beim Abladen von Ferkeln im Mastbestand.
Zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen sind diese zum Anlieferungszeitpunkt notwendigen Maßnahmen durch den Tierarzt nicht durchzuführen.
Ausnahmeregelung zur Abgabe von Impfstoffen
Die möglicherweise geplante Abschaffung der Ausnahmeregelung zur Abgabe von Impfstoffen an Tierhalter stellt keine zieldienliche Maßnahme des Verbraucherschutzes dar. Im Gegenteil: Die gegenüber von Chemotherapeutika in lebensmittelhygienischer Hinsicht zu bevorzugenden Biologika werden benachteiligt. Auch aus Gründen des Tierschutzes müssen Impfstoffapplikationen in die normalen Arbeitsabläufe integriert werden.
Impfstoffe sollten zur Stressreduktion anlässlich anderer Maßnahmen vor allem verabreicht werden bei:
- BVD-Impfung anlässlich einer Mutterkuhherdenuntersuchung im Fangfressgitter,
- Muttertiervakzinierung 21 Tage vor und zur Zeit der Abkalbung,
- Jungsauenimpfung anlässlich der Wiegung,
- Mykoplaseimpfung bei Ferkeln (über Jahre gleiche Indikation),
- Lämmerimpfung in der 4. Lebenswoche bei langer Lammzeit.
Die Anwesenheit des Tierarztes während der ganzen Dauer dieser Maßnahmen oder zum Zeitpunkt der Impfung ist fachlich nicht erforderlich und wirtschaftlich nicht vertretbar.
Stärkung der tiergesundheitlichen Kompetenz
Der Gesetzgeber sollte nicht systematisch die Rechte von Tierärzten und Tierhaltern beschneiden und damit deren Kompetenz aushöhlen. Der Bayerische Bauernverband ist davon überzeugt, dass der richtige Weg zum wirksamen Schutz der Verbraucher vielmehr in der Stärkung der Verantwortung liegt. Die geplanten erhöhten Anforderungen an Tierärzte in Form von Qualitätsmanagementsystemen für tierärztliche Hausapotheken und Schulungspflichten stellen geeignete Maßnahmen dar. Auch die tiergesundheitliche Kompetenz der Tierhalter gilt es weiter zu entwickeln. Das dänische Modell eines besonderen Sachkundenachweises durch Tierhalter könnte in Verbindung mit Betreuungsverträgen dafür eine Grundlage sein.
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