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Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen

(Schweinehaltungshygieneverordnung- SchHaltHygV)
ANLAGEN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, Bonn, 11.06.99 

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1)
Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1 

Bauliche Voraussetzungen
1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden. 

2. Der Stall muß durch ein Schild "Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich
gemacht werden. 

3. Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht entweichen können. 

4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild "Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden.

Abschnitt II
Anforderungen an den Betrieb 

1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten werden. 

2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können. 

3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß befinden.


Anlage 2 (zu § 3 Abs.2)
Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2 

Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen 
Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. 

2. Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muß über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. 

3. Der Betrieb muß 
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, 
b) über Raume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen, 
c) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen verfügen, 
d) über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige
geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese
müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von
Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. 
Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. 

Abschnitt II
Betriebsablauf 
Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 
1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen, 

2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht, 


3. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und 

4. über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden. 

Abschnitt III
Reinigung und Desinfektion 
1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. 

2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. 

3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. 

4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 
a) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird, 
b) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden, 
c) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine
nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und 
d) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden. 

5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen. 

Abschnitt IV
Dung und flüssige Abgänge 
1. Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern. 

2. Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige Abgänge 
a) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich genutzte Fläche bodennah ausgebracht werden oder 
b) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen
Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterzogen werden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.


Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3)
Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 3

Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen 
1. Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilungen untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiedenen Stallabteilungen untergebracht sein. Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Satz 2 gilt nicht für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden. 

2. Der Betrieb muß 
a) über eine Einfriedung dergestalt, daß er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann, 
b) außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene) Einrichtung, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß, 
c) über einen stallnahen Umkleideraum, 
d) über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen und 
e) in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen. 

3. Der Umkleideraum muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: 
a) Handwaschbecken, 
b) Wasseranschluß mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug, 
c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs. 

4. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzulegen ist. 

5. Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrieben nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind. 

6. Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die die Vorschriften des Abschnitts II Nr. 1 Satz 4 oder Nr. 2 anzuwenden sind. 

Abschnitt II
Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung 

1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden, 
a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, 
b) zu diagnostischen Zwecken oder 
c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. 
Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden, sofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte Schweine genutzt wird und der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt. 

2. Nummer 1 und Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e gelten nicht für 
a) Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit Rein-Raus-System, 
b) Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen haben, 
c) Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall und ohne Zuladung beziehen, sowie 
d) Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gesundheitskontrollprogramm beziehen. 

3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern oder den beteiligten Viehhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, daß 
a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, 
b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nichtden Stallbereich betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 4 eingehalten werden, 
c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können. 

Abschnitt III
Betriebsablauf 

Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 
1. unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird und 
2. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen werden.


Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1)
Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1 

Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation 

1. Bei Freilandhaltung 
a) muß diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so daß
sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann, 
b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein, 
c) muß der Betrieb durch ein Schild "Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten"
kenntlich gemacht werden. 
d) muß der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen, 
e) muß der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. 

2. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird. 

3. Der Betrieb muß 
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, 
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen, 
c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. 
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können. 

Abschnitt II
Betriebsablauf 


Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 
1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, 

2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden, 

3. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden. 

Abschnitt III
Reinigung und Desinfektion 


1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. 

2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. 

3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. 

4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 
a) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und 
b) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden. 
c) Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert werden. 

5. im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen.


Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2)
Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Abs. 2 

Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen 


1. Die Freilandhaltung muß 
a) zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß, 
b) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen. 

2. Der Umkleideraum oder -container muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: 
a) Handwaschbecken, 
b) Wasserbehälter mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug, 
c) Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug, 
d) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs. 

3. Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden können, die vor Verlassen wieder abzulegen ist. 

Abschnitt II
Ausstallung/Einstallung von Schweinen; Absonderung 


1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden, 
a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, 
b) zu diagnostischen Zwecken oder 
c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. 
Abweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt. 

2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, daß
a) Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, 
b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 3 eingehalten werden, 
c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.


Anlage 6(zu § 8 Abs. 2)
Grenzwerte für besondere Untersuchungen


Abschnitt I
Gehäufte Todesfälle


Todesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:


*) Die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn 
- im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel,
- im Aufzuchtbereich mindestens 3 Aufzuchtferkel,
- im Mast- oder Zuchtbereich mindestens 2 Schweine 
verendet sind

Abschnitt II
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern


Gehäuft treten Kümmerer auf
a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.

Abschnitt III
Fieberhafte Erkrankungen


Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H. wenigstens jedoch 
aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere 
bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere 
Fieber zeigen.

b) in Betrieben, die die Voraussetzung der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere
Fieber zeigen.

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