26.08.2011
Betreff: AW: Neue Haltungsvorschriften in Niedersachsen vom 24.08.2011
Hallo Olaf,
ggf. - der rechtliche Weg / Einspruch /Widerspruch ist wahrscheinlich Rechtsanwalts-Sache,
aus fachlicher Sicht könnten folgende Argumente helfen:
a) aktuelle Tierschutz-Nutztierhaltungs-VO die hier besagt: http://bundesrecht.juris.de/tierschnutztv/__24.html
§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.
(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass1.die Schweine sich nicht verletzen können und2.jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
und!
Und für mich die Frage - gibt es Untersuchungen die belegen, dass ein Ablegebügel das Tier bei den geforderten "ungehinderte Abferkeln/geburtshilfliche Maßnahmen" entgegensteht?
Meiner Meinung nach steht der Vorgabe: Darf sich nicht verletzen (können) einer zu großen Bewegungsmöglichkeit entgegen, entweder der Stand ist dafür gebaut das die Sau so drin bleibt - oder nicht und ein Ablegebügel gehört zu den Maßnahmen zur Verhinderung von Erdrückungsverlusten, oder?
b) eine Diplomarbeit aus Nürtingen, die sich mit dem Verhalten von Sauen beschäftigen, wenn sie sich denn in einer Freilaufbucht bewegen - könnte! http://opus.bsz-bw.de/fhnu/volltexte/2005/264/pdf/DIPLOMARBEIT.pdf[http://opus.bsz-bw.de/fhnu/volltexte/2005/264/pdf/DIPLOMARBEIT.pdf]
Besonders interessant sind ab den Seiten 32 und 40 ff die Grafiken zur tatsächlich erfassten Aktivität und dem enormen! Drang: Zum Umdrehen (bequeme Liegefläche, ggf. Kühlungssuche? da Festfläche/Stroh), die Rückschlüsse am Ende der Diplomarbeit sind auch bemerkenswert, wenn sich aufgrund des Verhaltens von Sau und Ferkeln - der Verfasser gegen Stroh und für Perforation ausspricht.
Und anderem hätte ich nicht damit gerechnet, dass der Drang zum Wühlen/Beißen/Kauen nach der Nestbauphase (kurz vor / um die Geburt) wo der Drang so stark ist wie Hunger/Futtersuche! - so stark nachlässt und trotz vorhandem Material - kaum ausgeübt wird.
Helfen diese Infos weiter?
Gruß Mirjam
Antwort auf:
In Niedersachsen gibt es ja schon die ersten Eckdaten zur Haltung von Sauen und zum Kupierverbot bei den Ferkeln. Sie sindschon exakt ausformuliert und wenn wir uns nicht massiv wehren auch bald umgesetzt werden. Sie sind im Internet abrufbar.
Dazu habe ich einmal eine rechtliche Frage:
Die Kastenstandbreiten sollen bei Altsauen auf 70 cm und bei Jungsauen auf 65 cm verbreitert werden. Außerdem sollen die Abliegehilfen in der Abferkelbucht verboten werden. Nun weiß sicher jeder Praktiker, dass Sauen nun einmal das Bedürfnis haben sich im Stand umzudrehen und bei diesen Breiten wird es dazu führen, dass viele Sauen über Nacht elend verenden, wenn sie dabei in der Abferkelbucht den Kopf zwischen die Streben stecken.
Meine Sauen gehen nach dem Freilauf gerne in den Kastenstand zurück und haben auch so keine Verletzungen und Druckstellen. Ich weiß allerdings nicht ob es ihnen Freude bereitet die ganze Nacht umgedreht im Deckzentrum ohne Wasser zu stehen und in den Trog zu koten aus dem sie morgens fressen wollen. Außerdem ist das Demontieren der Abliegehilfen so, als wenn man einem schwachen Menschen den Stock wegnimmt.
Ich bin doch verpflichtet, alles zum Schutz meiner Tiere zu tun, und nach dem Tierschutzrecht zu handeln. Kann man mir wirklich auferlegen, wohlweißlich meine Sauen zu töten, und Ferkelverluste zu steigern?
Was kann ich dagegen tun?
Olaf von der Nordsee